NGO Business makes sense Satzung

des Vereins: Business Makes Sense - Gesellschaft für nachhaltige globale Entwicklung e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen „Business Makes Sense - Gesellschaft für nachhaltige globale Entwicklung e.V.“
Sitz des Vereins ist Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Zweck


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein bezweckt durch ideelle und materielle Unterstützung von (humanitären) Organisationen zur Durchführung von Entwicklungszusammenarbeit in Entwicklungs- und Schwellenländern beizutragen. Zweck ist auch die Beschaffung und teilweise Zuwendung von Mitteln gemäß § 58 Abgabenordnung für die Verwirklichung der in den vorstehenden Sätzen benannten Zwecke.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Einnahmen oder Gewinne des Vereins sind - nach Deckung der Selbstkosten - für gemeinnützige Zwecke im Rahmen des Vereinszwecks gebunden. Die Mitglieder haben bei ihrem Austritt oder im Falle der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 3 Mitglieder


Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen Aufnahmeantrag. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des jeweils laufenden Geschäftsjahres schriftlich erfolgen.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) bei Verletzung der Beitragsverpflichtung oder sonstigen, den Mitgliedern nach der Satzung obliegenden Verpflichtungen,
b) wenn das Mitglied vorsätzlich oder beharrlich den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt,
c) wenn ein anderer wichtiger Grund zum Ausschluss gegeben ist.
Über den Ausschluss des Mitgliedes beschließt der Vorstand. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe der Gründe durch Einschreiben mitzuteilen. Die Beitragsverpflichtung eines aus dem Verein ausgeschiedenen Mitgliedes - gleichgültig, ob der Verlust der Mitgliedschaft durch Austritt, durch Ausschluss oder Tod erfolgt ist - bleibt bis zum Ende des Geschäftsjahres bestehen, in dem das Mitglied aus dem Verein ausgeschieden ist.

§ 4 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 5 Der Vorstand


Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wählbar sind nur natürliche Personen, die Mitglieder des Vereins sind. Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder endet mit der Mitgliederversammlung, die die Neuwahlen vorgenommen hat. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so findet eine Ersatzwahl für die restliche Amtsdauer auf der nächsten Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister sind gesetzliche Vertreter des Vereins (§ 26 BGB). Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins ist die Mitwirkung von jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder ausreichend und erforderlich. Die Sitzung des Vorstandes werden durch den jeweiligen Vorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderung - durch den zweiten Vorsitzenden einberufen. Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, die Einberufung einer Sitzung innerhalb von zwei Wochen zu verlangen. Mit der Geschäftsführung des Vereins kann der Vorstand ein einzelnes Vorstandsmitglied, ein einzelnes Vereinsmitglied oder auch einen Dritten beauftragen. Ist der Geschäftsführer nicht Vorstandsmitglied, so nimmt er an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

Der Vorstand kann beschließen, dass an den Vorsitzenden / den Vorstand / den Präsidenten und den Geschäftsführer, soweit er seine Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt, angemessene Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.

§ 6 Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche. In jedem Jahr hat mindestens eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende des Vorstandes. Zur Beschlussfassung ist erforderlich, dass die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt. Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden der Versammlung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
b) Entlastung des Vorstandes.
c) Entgegennahme des Berichtes des Schatzmeisters.
d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
f) Beratung über Anträge zur Aufnahme oder zum Ausschluss von Mitgliedern.
g) Genehmigung, Ablehnung oder Verabschiedung des Arbeitsplanes für das laufende Jahr.
h) Beschlüsse zur Verwendung der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel.
i) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins.

§ 7 Beiträge


Die jeweils von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge werden durch den Vorstand festgesetzt.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Don Bosco Mondo e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Die Mitglieder des Vereins haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile des Vereinsvermögens. 

§ 9 Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von ¾ der abgegebenen Stimmen.

Stand: 18.08.2015

Stand: 27.10.2017

Unterschrift, 1. Vorsitzende/r, Sonja Kabbashi-Andjelkovic
Unterschrift, 2. Vorsitzende/r, Osman Kabbashi
Unterschrift, Schatzmeister, Simon Becker

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